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Was ist eigentlich der Umwandlungssatz?

Der Umwandlungssatz legt den Prozentsatz fest, der bei der Umrechnung des Alterskapitals in eine jährliche Altersrente zur Anwendung kommt. Für die obligatorische berufliche Vorsorge gilt ein Mindestumwandlungssatz.

Für die Berechnung relevant sind

  1. der Ertrag, der auf dem Sparkapital erzielt werden kann (das Altersguthaben)
  2. die Jahre, die der/die frisch pensionierte RentnerIn im Durchschnitt noch leben wird und
  3. welche zusätzlichen Kosten sonst noch zu erwarten sind.
Die Höhe des Umwandlungssatzes steht daher in engem Zusammenhang mit der Lebenserwartung der jeweiligen RentnerInnengeneration. Von der Veränderung des Umwandlungssatzes sind jeweils nur die neuen Renten betroffen.
Ursprünglich war der Satz auf 7,2 Prozent festgelegt. Bei einem Altersguthaben von 300'000 Franken ergab dies eine Jahresrente von 21'600 Franken (7,2 Prozent von 300'000). Im Jahr 2003 beschloss das Parlament, den Umwandlungssatz bis ins Jahr 2014 schrittweise auf 6,8 Prozent zu senken. Noch bevor dieser Beschluss vollständig umgesetzt ist, hat das Parlament im Dezember 2008 eine weitere Senkung auf 6,4 Prozent ab dem Jahr 2015 beschlossen – gegen diesen Gesetzesbeschluss wurde von den Gewerkschaften das Referendum ergriffen.

Ab 2015 wird ein Kapital von 300'000 nur noch eine Jahresrente von 19'200 Franken abwerfen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Renten also im Vergleich zu heute um mehr als 10 Prozent gesenkt.

Abstimmung am 7. März 2010 über die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes (Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge). Wir sagen Nein zum Rentenklau!

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«In unsicheren Zeiten wie heute die Leistung der Pensionskasse  herunterzufahren, ist doppelt falsch: Wer Angst vor dem Alter haben  muss, reduziert seinen Konsum und schwächt den Aufschwung. Und die  Arbeitnehmenden müssen im Alter ausbaden, was die Versicherungen  heute an Gewinnen abschöpfen.»

Pieter Poldervaart, freier Journalist in Basel, Stiftungsrat Pensionskasse Freelance